Satzung
(gemäß Beschluss vom 13.12.2015)
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Musiker-Initiative Music Live e.V.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
Sitz des Vereins ist Koblenz.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die musisch-kulturelle Betreuung von Jugendlichen in der freien Jugendhilfe, sowie die Förderung der Kultur im musikalischen Bereich, insbesondere durch Bereitstellung von Übungsräumen, Veranstaltung von Konzerten und Workshops.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Beschluss des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des schriftlichen Ablehnungsbescheides durch den Betroffenen Beschwerde mittels eingeschriebenen Briefes zur Mitgliederversammlung erhoben werden.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss dem Verein durch eingeschriebenen Brief spätestens 3 Monate vorher erklärt werden.
Austritt oder Ausschluss befreien nicht von den bereits entstandenen finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat, oder aus sonstigem wichtigen Grund, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Betragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
§ 6 Organe des Vereins
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt vier Wochen vorher durch den Vorstand in Textform unter Beifügung der Tagesordnung. Eine Einladung per Mail kann durchgeführt werden, sofern das Vereinsmitglied dem Verein eine entsprechende Email-Adresse zur Verfügung stellt.
Der Einladung zu einer Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung beizufügen. Einzelne Mitglieder können den Vorstand von diesen Erfordernissen befreien, wenn sie vorher oder am Tage der Mitgliederversammlung auf eine schriftliche, fristgerechte Einladung durch eine gegenüber dem Vorstand abzugebende und von diesem protokollierende Erklärung verzichten.
2. Geschäfte der Mitgliederversammlung:
a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
b) Feststellung der Stimmberechtigung
c) Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
d) Beschlussfassung über die Tagesordnung
e) Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder und anschließende Aussprache
f) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfung
g) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
h) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
i) Beschlussfassung über sonstige Anträge
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit vorgenommen werden.
5. Stimmberechtigt ist ein Mitglied nur, wenn es anwesend ist und sich nicht mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand befindet. Die Stimmberechtigung kann durch schriftliche Erklärung einem anderen Vereinsmitglied jeweils nur für eine bestimmte Mitgliederversammlung übertragen werden. Ein Mitglied darf höchstens eine Fremdstimme vertreten.
6. Vom Zeitpunkt der Austrittserklärung ab ruht das Stimmrecht.
7. Die Anträge zur Tagesordnung werden vom Vorstand beschlossen. Der Vorstand kann selbständig Tagesordnungen aufstellen. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand zwei Wochen vor der angesetzten Mitgliederversammlung in Textform mitzuteilen.
8. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt eine geheime Abstimmung.
9. Zum Vorstandsmitglied gewählt werden kann nur, wer anwesend ist oder vorher schriftlich seine Zustimmung zur Übernahme eines Amtes gegenüber dem Vorstand angezeigt hat.
10. Bei Vorstandswahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten (einschließlich der vertretenen stimmberechtigten) Mitglieder. Bei Stimmengleichheit findet eine Wiederholung der Wahl statt, bis eine Mehrheit gefunden ist. Ergibt sich nach drei Wahlgängen keine Mehrheit, so zieht der Versammlungsleiter das Los.
11. Über den Verlauf der Versammlung gibt nur das Protokoll Auskunft, das über jede Mitgliederversammlung angefertigt werden muss. Es ist von dem Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
1. Die Führung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) zwei Beisitzern
d) dem Kassenwart
2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sollen in das Vereinsregister eingetragen werden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll jedoch der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.
3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB.
4. Der stellvertretende Vorsitzende ist bei Verhinderung Vertreter des Vorsitzenden. Darüber hinaus obliegt ihm die Durchführung und Überwachung sämtlicher Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins. Er kann, soweit erforderlich, in eigener Zuständigkeit nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden einen Teil der vorgenannten Aufgaben dritten Personen übertragen.
5. Die Beisitzer erledigen nach Weisung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sonstige Vorstandsaufgaben.
6. Der Kassenwart regelt die Geldangelegenheiten des Vereins und ist für die Führung der Bücher zuständig und verantwortlich.
7. Der Vorstand hält regelmäßig Vorstandssitzungen zur Regelung der Vereinsaktivitäten ab. Der Vorsitzende lädt unter Einhaltung einer 2-Wochen-Frist und unter Mitteilung der Tagesordnung alle Vorstandsmitglieder in Textform (Email) ein.
Der Vorstand entscheidet durch einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.
Über die Vorstandssitzungen führt der Geschäftsführer ein schriftliches Protokoll, das auch durch ihn zu unterzeichnen ist. Für den Inhalt und die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist lediglich der schriftliche Teil des Protokolls maßgebend.
8. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied wählen. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis die Neuwahl erfolgt ist.
§ 9 Beirat
1. Der Beirat besteht aus Mitgliedern des Vereins, die sich für die Interessen des Vereins nachhaltig einsetzen.
2. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
4. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und Empfehlungen an den Vorstand abzugeben. Der Vorstand ist zur Auskunft gegenüber dem Beirat verpflichtet.
5. Rechtsgeschäfte des Außenvorstandes (§ 26 BGB) mit einem Geschäftswert über 10.000,- Euro bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beirates.
6. Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirates stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform einberufen.
7. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden, wobei mindestens drei Beiratsmitglieder anwesend sein müssen.
8. Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied wählen.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand, noch dem Beirat oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Landesarbeitsgemeinschaft LAG Rock & Pop Rheinland–Pfalz e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.